| Rubrik: | Info |
| Erstellt: | 05.04.2008 |
| Beitrag: | ![]() Viele fragen sich: „Muss das denn sein?“, wenn sie mal wieder mitten in der Nacht durch laute Einsatzhörner geweckt worden sind. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: „Ja.“ Aber warum muss die Feuerwehr nachts so einen vermeintlich unnötigen „Krach“ machen, wo die Straßen doch wenig oder gar nicht befahren sind? Die Antwort ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden. Feuerwehrfahrzeuge genießen so genannte Sonderrechte – immer. Das Parken im Haltverbot, eine (gemäßigte) Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung oder das Fahren entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen fallen beispielsweise unter die Sonderrechte der Feuerwehr. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte muss jedoch immer beachtet werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden darf. Die Missachtung einer roten Ampel oder eines Stoppschildes sowie die Fahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in der Einbahnstraße sind Beispiele für mögliche Situationen, in denen andere eindeutig gefährdet würden. Das Wegerecht nach § 38 StVO: Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn das Einsatzfahrzeug Blaulicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat und wenn es die Einsatzsituation rechtfertigt. Blaulicht und Einsatzhorn ordnen an, dass andere Verkehrsteilnehmer SOFORT freie Bahn zu schaffen haben. Natürlich ist dies kein „Freischein“! Auch bei der Inanspruchnahme des Wegerechts muss darauf geachtet werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Bei Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn muss stets äußerste Vorsicht herrschen – bspw. muss sich in schlecht einsehbare Kreuzungen „vorgetastet“ und rote Ampeln dürfen nicht einfach „überfahren“ werden. Insbesondere nachts wird nicht die gesamte Einsatzfahrt mit eingeschalteten Einsatzhorn gefahren, denn die Sonderrechte können auch ohne Wegerecht in Anspruch genommen werden. Nimmt der Fahrer aber Sonderrechte in Anspruch und kommt es hierbei zu einem Unfall, so haftet der Fahrer. Umgekehrt: in Kreuzungsbereichen, bei Verkehr und an engen, unübersichtlichen Stellen usw. muss der Fahrer das Einsatzhorn einschalten, sofern er Wegerechte in Anspruch nehmen will - eben auch nachts. |